Keine Sportwetten für Hartz IV Empfänger – Urteil ergeht am 5. Mai 2011
Nach einer einstweiligen Verfügung war der WestLotto in NRW vom Landgericht Köln untersagt worden, Wettscheine an Personen zu verkaufen, die Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen ständen.
Hintergrund: Testkunden eines in Malta ansässigen Unternehmens hatten sich in einer Annahmestelle darüber unterhalten, dass sie sich ihren Wetteinsatz eigentlich gar nicht leisten können, da sie nur Hartz IV erhalten. Der Wettschein war angenommen worden.
In dem derzeit gültigen Glückspielstaatsvertrag ist unter anderem verankert, dass sich die Bundesländer verpflichten, die Spieler „zu verantwortungsvollem Spiel anzuhalten“.
Es folgte eine große Verunsicherung bei den Annahmestellen, denn die einstweilige Verfügung ist bei einem Verstoß mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000,– Euro belegt, auch droht der Entzug der Konzession.
Soll man sich von jedem Kunden eine Verdienstbescheinigung zeigen lassen? Wie soll man nachprüfen, ob der Kunde Hartz IV Empfänger ist? Oder ist es möglich, zu gewährleisten, dass das Einkommen in einem vernünftigen Verhältnis zum Spieleinsatz steht?
Das Gericht differenzierte kürzlich in einer mündlichen Verhandlung: Annahmestellen müssen nicht etwas überprüfen, ob einer ihrer Kunden Hartz IV bezieht, sondern sollen keine Wettscheine verkaufen, wenn bekannt ist, dass der- oder diejenige von Hartz IV lebt bzw. die finanzielle Situation nicht angemessen ist.
Die Lottogesellschaft hatte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, der endgültige Entscheid des Gerichtes erfolgt am 5. Mai 2011.
Derweil sind die Diskussionen entbrannt, ob es sich hierbei um Diskriminierung oder um Spielerschutz handelt.