Lotto-Werbung an Bussen in Hamburg untersagt
Nach einem Urteil des OLG Hamburg wurde die Lotto Hamburg GmbH wegen der Verstöße gegen einige Auflagen aus dem Staatsglücksspielvertrag verurteilt.
So habe die Werbung an Bussen "Lotto Guter Tipp" eine positive Wertung, die anrege. am Spiel teilzunehmen. Die Werbebotschaft "Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk" würde den Anschein erwecken, dass es sich bei Spielscheinen (wie bei Fahrscheinen) um alltägliche Gegenstände handele. Das verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot aus dem GlüStV und ist wettbewerbswidrig. Revision beim Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Weiterhin dürfen Spielscheine für "6aus49" und "GlücksSpirale" nicht mehr den Zeitungen beiliegen, untersagt wurde auch die Internetwerbung für den "Team-Tipp"