Sportwettenverbot für Hartz IV-Bezieher bleibt bestehen
Das Amtsgericht Köln verkündete in einem heute ergangenen Urteil, dass in den Annahmestellen von WestLotto keine größeren Sportwetten von Spielern angenommen werden dürfen, die Hartz IV beziehen.
Voraus gegangenen war Folgendes:
Ein privater Sportwettenanbieter mit Sitz auf Malta hatte Testkäufer in Annahmestellen von WestLotto geschickt, die sich wohl vor dem Verkäufer darüber unterhalten hatten, dass sie sich bei ihren Hartz IV Bezügen eigentlich gar keine Wetten leisten könnten. Dennoch war eine Wette für 50,50 Euro verkauft worden und der Sportwettenanbieter beantragte eine Einstweilige Verfügung. Begründet auf dem Glücksspielstaatsvertrag, nach dem Spieler unter anderem zu verantwortungsvollem Spielen angehalten werden sollen und vor Überschuldung zu schützen sind.
In der Einstweiligen Verfügung hieß es sinngemäß, dass untersagt wird, Wettscheine an Personen zu verkaufen, die Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen ständen. Das wiederum wurde dahingehend relativiert, dass nicht etwa Kunden nach ihrem Einkommen gefragt werden sollen, sondern dann keine Spielscheine verkauft werden dürfen, wenn bekannt ist, dass die finanzielle Situation nicht angemessen ist.
WestLotto hatte Widerspruch eingelegt.
WestLotto hatte Widerspruch eingelegt.
Inwieweit „größere Sportwetten“ nach dem jetzigen Urteil zu bemessen sind, ist nicht bekannt. Die Entscheidung bezieht sich auf das bei den Testkäufen geschilderte Szenario, die Kammer habe aber nicht entschieden, wie mit einem deutlich geringeren Einsatz umgegangen werden soll, wird berichtet.
WestLotto kündigt Berufung beim Oberlandesgericht gegen das Urteil an.